AGB Verkauf Geschäftsbedingungen für Kauf- und Werkleistungen der Firma BEKO-Trucks GmbH Vaihingen/Enz
I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der oben genannten Firma, im weiteren Text „Fahrzeugbauer“ genannt, und für alle Verträge des Fahrzeugbauers mit dem Kunden (Käufer oder Auftraggeber). Alle Vereinbarungen zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Der Kunde ist an eine Bestellung drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Fahrzeugbauer die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt. Der Umfang der Lieferung oder Leistung richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung. Der Fahrzeugbauer ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
3. Tritt der Kunden nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, so hat der Fahrzeugbauer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises/Werklohnes. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Fahrzeugbauer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
4. Der Kunde ermächtigt den Fahrzeugbauer, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
5. Überführungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
6. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II. Kostenvoranschlag
1. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen unverbindlich oder verbindlich.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kosten-voranschlages. In diesem sind alle Arbeiten im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Fahrzeugbauer ist an Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach seiner Abgabe gebunden, soweit im Kostenvoranschlag nicht eine kürzere Bindungsfrist festgesetzt worden ist.
3. Zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
4. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteil, so werden Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsbestätigung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
III. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Barzahlungsrabatt und Skonto werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende auf behördliche Anordnung beruhende Preiserhöhungen sowie zwischenzeitliche umlagefähige Steuererhöhungen können in jedem Fall dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Material- und Lohnkosten sind lediglich für die Dauer von vier Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung verbindlich. Danach können erhöhte Lohn- und Materialkosten auf den Kunden umgelegt werden.
2. Zahlungsanweisungen, Wechsel, und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskont-spesen. Auch Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
3. Mit der Ablieferung oder dem Empfangen der Leistung des Fahrzeugbauers ist die Gegen-leistung des Kunden fällig. Für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt kann der Fahrzeugbauer Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gemäß §288 BGB zuzüglich Umsatzsteuer auch ohne Mahnung berechnen, sofern der Kunde eine juristische Person der öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Anderenfalls kommt der Kunde mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Leitung spätestens mit Ablauf von 30 Tagen der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug (§286, Abs. 3BGB).
4. Gegen diese Ansprüche des Fahrzeugbauers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Zahlungsverzug
1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalt oder Sicherungs-Miteigentum des Fahrzeugbauers, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenz- verfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die gesamte Restforderung des Fahrzeugbauers fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gemeinsame Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut. Der Fahrzeugbauer ist dann berechtigt, sofort die Herausgabe ggf. an einen Dritten Vorbehalts oder Sicherungs-Miteigentümer, unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Der Kunde trägt alle durch den Besitzerwechsel entstehenden Kosten. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Überrest an ihn ausbezahlt. Der Fahrzeugbauer ist verpflichtet, das Fahrzeug zu dem Schätzwert abzurechnen, den ein amtlich anerkannter Sachverständiger feststellt, wenn der Kunde eine solche Abrechnung unverzüglich bei Herausgabe des Fahrzeuges verlangt.
2. Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentums des Fahrzeugbauers liegt auch dann vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts-
oder Sicherungs-Miteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeugs berechtigt wird.
3. Die Bestimmungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Kunden, die im Handelsregister eingetragen sind. Im Falle anderer Kunden kann der Fahrzeugbauer die Kreditierung der Zahlungsverpflichtungen kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre fünf von Hundert, des Teilzahlungspreises in Verzug ist und der Fahrzeugbauer dem Kunden erfolglos eine zwei- wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die gleichen Rechte stehen den Fahrzeugbauer zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechseln oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät. Der Fahrzeugbauer ist außerdem berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Der Mindestwert des Fahrzeuges oder des Aufbaues wird auch im diesem Falle durch die Schätzung eines amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt.
4. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf verlassen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.
V. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Fordert der Kunde vor Lieferung irgendeine Abänderung des Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht; der Fahrzeugbauer ist berechtigt, bei solchen nachträglichen Anänderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen. 2. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Fahrzeugbauer auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, kommt der Fahrzeugbauer in Verzug. 3. Der Kunde kann im Falle des Verzuges dem Fahrzeugbauer schriftlich einen angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung von Vertrag zurückzutreten oder bei von ihm nachzuweisenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Fahrzeugbauers auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Fahrzeugbauer bereits mit der Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Ist der Kunde jedoch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist dem Fahrzeugbauer in jedem Fall des Leistungsverzuges zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. V. Abs. 3. 5. Bei unverschuldetem Unvermögen des Fahrzeugbauers oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen außerhalb des Machtbereiches des Fahrzeugbauers liegenden Tatsachen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das Recht, vier Monate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 6. Der Fahrzeugbauer behält sich Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges vor, sowie nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Fahrzeugbauers für den Käufer bei gleichem Qualitätsstandart zumutbar sind. 7. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähern zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von dem Fahrzeugbauer hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder der Fahrzeugbauer zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.
VI. Abnahme
1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige das Fahrzeug am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Probefahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des Fahrzeugbauers durchzuführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder seiner Beauftragten als angenommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
2. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand, ist der Fahrzeugbauer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht im Stande ist. Verlangt der Fahrzeugbauer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufspreises/Werklohnes. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Fahrzeugbauer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht der Fahrzeugbauer von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er unbeschadet seiner
sonstigen Rechte über seinen Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum des Fahrzeughalters. Hat der Fahrzeugbauer nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder werden.
2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums-vorbehalt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen. Darüber hinaus erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem vorgenannten Kunden auch für die Forderungen, die der Fahrzeugbauer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Auf Verlangen des Kunden ist der Fahrzeugbauer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
3. Liefert der Fahrzeugbauer Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane, Isolierungen, Inneneinrichtungen usw.), so gilt, a) wenn das für die Montage des Aufbaues bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalt- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zur sorgen, dass der Dritte dem Fahrzeugbauer Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungseigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Der Fahrzeugbauer erhält das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt dem Fahrzeugbauer aushändigt. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen. b) wenn das für die Montage des Aufbaues bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist verpflichtet, dem Fahrzeugbauer das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zum Fahrzeugbauer lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes.
4. Im Reparaturfalle ist der Kunde zur Sicherungsübereignung und zur Leihweisen Benutzung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ihm das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.
5. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers bestehen, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Auftragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Fahrzeugbauers unzulässig. Wird der Auftragsgegenstand vor Zahlung von dem Kunden mit Zustimmung des Fahrzeugbauers weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber des Auftragsgegenstandes an den Fahrzeugbauer abzutreten. In diesem Falle bleibt der Kunde bis auf Widerruf als Treuhänder des Fahrzeugbauers zur Einziehung der Forderung aus Lieferung oder Leistung berechtigt und verpflichtet. Dem Fahrzeugbauer steht während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Brief dem Fahrzeugbauer ausgehändigt wird.
6. Bei Zugriffen Dritter ist auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Fahrzeugbauers hingewiesen und dieser ist unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Fahrzeugbauer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Fahrzeugbauer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentum ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht oder Vollkasko zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung des Fahrzeugbauers zustehen. Der Fahrzeugbauer ist auch berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderung des Fahrzeugbauers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu. 8. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentum das Fahrzeug in ordnungsgemäßes Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort, und zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt des Fahrzeugbauers oder in einer vom Fahrzeugbauer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. 9. Soweit bei Werkleistungen eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Fahrzeugbauer steht wegen seiner Forderung aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu. 2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Sachmangelhaftung
1. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung neuer Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen verjähren nach 6 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 2. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung gebrauchter Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugbauteilen verjähren nach 3 Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. 3. Sachmangelansprüche des Kunden wegen Sachmängeln aus Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. 4. Abweichend von IX., Nr. 1 und 2 gilt für neue Kaufgegenstände und Werkleistungen eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung, beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Aufbauten oder Fahrzeugteilen der Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 6. Sachmangelansprüche gelten für Fahrzeuge, die der Fahrzeugbauer im eigenen Namen liefert, sowie von ihm hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinheiten und von ihm durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile, die der Fahrzeugbauer nicht herstellt. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern werden die dem Fahrzeugbauer gegen den Erzeuger wegen eines Mangels zustehenden Ansprüche an den Kunden hierdurch abgetreten, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Der weitere Kundenkreis hat Sachmangelansprüche wegen der im vorstehenden Satz genannten Einzelteile gegen den Fahrzeugbauer nur, wenn diese Ansprüche zunächst dem Erzeuger der Einzelteile geltend gemacht worden sind und der Erzeuger diese Ansprüche innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt. 7. Sachmangelansprüche müssen möglichst nach Feststellung eines Mangels erhoben werden. Die Mangelbeseitigung muss beim Fahrzeugbauer selbst ausgeführt werden, es sei denn, er teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer bestimmten anderen Firma ausgeführt werden können. 8. Die Sachmangelansprüche beschränken sich auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, die denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind dem Fahrzeugbauer einzusenden oder vorzulegen. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Die aufgrund des Sachmangels entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können gehen zu Lasten des Kunden. 9. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden, gleich auswelchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, der Fahrzeugbauer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. 10. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Liefergegenstandes Sachmangel aufgrund des Auftrags geltend machen. 11. Sachmangelansprüche erlöschen, a) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von dem Fahrzeugbauer nicht genehmigten Weise verändert worden ist, b)wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung der Fahrzeugbauer nicht genehmigt hat, c)wenn der Kunde die Vorschrift des Fahrzeugbauers über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, d) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenzulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung des Fahrzeugbauers ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht (ggf. Sachverständigengutachten, z. B. DEKRA). 12. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmangelhaftung ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung zurückzuführen sind. 13. Bestreitet der Fahrzeugbauer das Vorliegen eines Mangels, entscheidet die für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauhandwerks. Besteht keine für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständige Schiedsstelle, entscheidet ein vereidigter Sachverständiger. Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande, entscheidet der auf Ersuchen von der für den Sitz des Fahrzeug- bauers zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer benannte Sachverständige. Stellt die Schiedsstelle oder der Sachverständige einen Sachmangel fest, trägt der Fahrzeugbauer die Kosten der Entscheidung, anderenfalls der Kunde. 14. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Sachmangelhaftung für die Leistungen des Fahrzeugbauers und schließen sonstige Schachmängelansprüche gegen ihn aus.
X. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Be- dingen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Fahrzeugbauer, soweit nicht Leben-, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Fahrzeugbauer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wert- papieren, Waren und Gütern sowie anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Fahrzeugbauers bleibt die etwaige Haftung bei arglistigem Verschulden des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz ungerührt. 3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Fahrzeugbauers für ihre durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 4. Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, betroffen ist, gilt die Ziff. X. Abs. 1 bis 3 genannte Haftungsbeschränkung auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. In jedem Fall bleibt eine Haftung des Fahrzeugbauers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
XI. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Fahrzeugbauers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.